Allgemeine Geschäftsbedingungen, gültig ab 01.01.2026
1. Geltungsbereich und Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Programmierleistungen, Softwareentwicklung, Inbetriebnahmen und damit verbundene Dienstleistungen zwischen der [Name deiner GmbH/Firma], [Deine Adresse] (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (B2B). Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Bedingungen des Auftraggebers seine Leistungen vorbehaltlos erbringt.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Entwicklung, Programmierung und Inbetriebnahme von speicherprogrammierbaren Steuerungen (SPS), Visualisierungen (HMI/SCADA) sowie die Erstellung von Automatisierungslösungen für industrielle Anwendungen gemäß der im Einzelauftrag/Angebot definierten Leistungsbeschreibung.
(2) Der konkrete Leistungsumfang sowie der geschuldete Funktionsumfang ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen schriftlichen Angebot des Auftragnehmers oder dem beiderseits unterzeichneten Pflichtenheft.
(3) Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und werden nach den jeweils gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers gesondert vergütet.
3. Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers (auch per E-Mail) oder durch den Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
4. Leistungsdurchführung und Termine
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung qualifizierter Subunternehmer oder freier Mitarbeiter zu bedienen.
(3) Leistungs- und Inbetriebnahmetermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Erbringung der Leistungen bestmöglich und auf eigene Kosten zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige, vollständige und fehlerfreie Bereitstellung von:
• allen erforderlichen technischen Unterlagen (z.B. Schaltpläne, Belegungslisten, Funktionsbeschreibungen, Schnittstellendefinitionen)
• ordnungsgemäß installierter und funktionsfähiger Hardware- und Anlagenumgebung,
• erforderlichen Zugängen, Passwörtern, Netzwerkverbindungen (z.B. VPN-Zugänge für Fernwartung) und Software-Lizenzen von Drittanbietern,
• qualifiziertem Bedien- und Fachpersonal während der Inbetriebnahmephase vor Ort. Die Inbetriebnahme erfolgt ausschließlich auf Grundlage der separaten Inbetriebnahmebedingungen des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber spätestens mit dem Angebot ausgehändigt werden. Der Auftraggeber garantiert, dass alle darin genannten technischen und organisatorischen Voraussetzungen vor Beginn der Arbeiten vor Ort erfüllt sind. (2) Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, verlängern vereinbarte Fristen und Termine entsprechend. Hieraus resultierende Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Projektvorhaltung) trägt vollumfänglich der Auftraggeber.
6. Vergütung, Abschlagszahlungen und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden oder zusätzliche Leistungen (z. B. Änderungen, Wartezeiten, Verlängerungen der Inbetriebnahme) anfallen, erfolgt die Abrechnung auf Basis der jeweils gültigen Kostensätze des Auftragnehmers (Stundensätze, Reisekostenpauschalen, Auslöse etc.). Diese Kostensätze werden dem Auftraggeber mit dem Angebot ausgehändigt und sind verbindlicher Vertragsbestandteil. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Projektfortschritt entsprechend angemessene Abschlagszahlungen (Meilensteinzahlungen) für bereits erbrachte Teilleistungen einzufordern.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB).
7. Abnahme (bei werkvertraglichen Leistungen)
(1) Soweit die Leistungen des Auftragnehmers einer werkvertraglichen Abnahme bedürfen (z.B. nach erfolgreicher Inbetriebnahme vor Ort), ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet, sobald der Auftragnehmer die Fertigstellung oder Betriebsbereitschaft anzeigt. Über die Abnahme ist ein gemeinsames Protokoll zu erstellen.
(2) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Diese sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.
(3) Fiktive Abnahme: Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung schriftlich die Abnahme unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die programmierte Anlage oder Teile davon produktiv im regulären Betrieb nutzt.
8. Nutzungsrechte, Quellcode und Know-how-Schutz
(1) Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erhält der Auftraggeber mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, die erstellte Software für den vertraglich vorgesehenen Zweck auf der dafür bestimmten Anlage/Hardware zu nutzen.
(2) Standardbausteine und Know-how-Schutz: Der Auftragnehmer verwendet zur Erstellung der Automatisierungslösung eigene, urheberrechtlich geschützte Standard-Softwarebausteine (Bibliotheken). Zum Schutz des Betriebsgeheimnisses und des Hersteller-Know-hows werden diese Bausteine ausschließlich in know-how-geschützter Form (z. B. block-protected / verschlüsselt) übergeben. Ein Anspruch auf Offenlegung, Einsichtnahme oder Editierung des Quellcodes dieser geschützten Bausteine besteht nicht.
(3) Kopierschutz und Hardware-Bindung: Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis und stimmt zu, dass die Softwarebausteine des Auftragnehmers mit einem technischen Kopierschutz versehen sind, der das Programm an die spezifische Hardware (z. B. Seriennummer der CPU oder der Speicherkarte) der Zielanlage koppelt. Eine Vervielfältigung, Übertragung oder Nutzung der Software auf einer anderen als der vertraglich vereinbarten Hardware ist technisch ausgeschlossen und rechtlich untersagt.
(4) Eine Dekompilierung, Rückentwicklung (Reverse Engineering) oder Modifikation der geschützten Softwareteile durch den Auftraggeber oder Dritte ist unzulässig, es sei denn, dies ist zur Behebung von kritischen Fehlern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 69a ff. UrhG) zwingend erforderlich und der Auftragnehmer hat eine entsprechende Nachbesserung trotz Aufforderung abgelehnt.
9. Gewährleistung (Mängelhaftung)
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm erstellte Software die im Vertrag vereinbarten Funktionen erfüllt. Softwarefehler, die die vertragsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Wahl des Auftragnehmers durch kostenlose Nachbesserung oder Lieferung eines Updates/Workarounds behoben.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (in der Regel ab Abnahme).
(3) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel oder Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen am Programmcode vorgenommen haben, die Software auf ungeeigneter Hardware betreiben oder Fehlbedienungen vorliegen.
10. Haftungsbeschränkung (Inbetriebnahme- und Crash-Schutz)
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Spezifischer Ausschluss: Eine Haftung für reine Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechungen oder Datenverluste ist – soweit gesetzlich zulässig – bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an der Anlage des Auftraggebers oder Dritten, die durch fehlerhafte Konstruktionen, mangelhafte Hardware, falsche Schaltpläne oder unzureichende Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen (z.B. fehlende mechanische Endschalter oder fehlerhafte Safety-Programmierung Dritter) der zu steuernden Anlage verursacht werden. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die mechanische und elektrische Sicherheit der Gesamtanlage.
11. Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Projekts erlangten geschäftlichen, technischen und organisatorischen Informationen und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt streng nach den Vorgaben der DSGVO und geltender Datenschutzgesetze.
12. Kündigung
(1) Wird ein Vertrag (z.B. bei reinen Dienstleistungs- oder Beratungsverträgen) vor vollständiger Fertigstellung gekündigt, sind alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen des Auftragnehmers anteilig zu vergüten.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
13. Schlussbestimmungen (Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel)
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
